Verjährung bei Kapitalanlagen

Unübersichtliche Regelung bringt erhebliche Gefahren für die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen mit sich - rechtliche Beratung in Zweifelsfällen dringend erforderlich .

München, 08.08.2008; Nicht selten vergeht ein erheblicher Zeitraum, bis das Opfer einer schwindelhaften Kapitalanlage überhaupt merkt, dass es getäuscht/betrogen wurde. Nachdem zwischenzeitlich die Regelverjährungszeit auf drei Jahre abgekürzt wurde, wird es häufig eng. Es kommt hinzu, dass hier eine Reihe von nebeneinander bestehenden Anspruchsgrundlagen zu berücksichtigen sind, die sämtlich einer unterschiedlichen Verjährungsregelung unterfallen. Dabei kommt es sowohl zu Unterschieden bei Fristbeginn wie auch bei der Dauer; gelegentlich gibt es noch besondere Ausschlussfristen.

Verjährung bei Prospekthaftung
Die im Bereich des Kapitalanlagerechts wohl dominierende Anspruchsgrundlage ist diejenige der Haftung von Hintermännern und Initiatoren für unrichtige bzw. unvollständige Emissionsprospekte. Hier hat sich durch die Finanzmarktsnovelle zum 01.08.2005 eine wesentliche Änderung ergeben: Seit diesem Zeitpunkt sind Prospekte auch für geschlossene Immobilienfonds und sonstige Vermögensanlagen bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin zur Prüfung einzureichen. Die Prüfung erfolgt allerdings nicht auf inhaltliche Richtigkeit, sondern lediglich auf Vollständigkeit der Informationen anhand eines bestimmten Inhaltskatalogs. Danach wird der Prospekt veröffentlicht und auf der Homepage der BaFin das "Datum des ersten öffentlichen Angebots" veröffentlicht.

Ab diesem Zeitpunkt beginnt ab jetzt auch die so genannte "enge Prospekthaftung" zu laufen. Sie läuft drei Jahre. Erfährt der Anleger allerdings von einem bestimmten Prospektmangel, so hat er ab dann nur noch ein Jahr Zeit, seine Ansprüche auch tatsächlich geltend zu machen. Dies kann gelegentlich eng werden. Insoweit ergibt sich auch eine deutliche Benachteiligung im Hinblick auf die frühere Regelung, bei der die enge Prospekthaftung erst ab Zeichnung zu laufen begonnen hat. Erfolgt diese, was gerade bei Beteiligungssparplänen und Blindpools nicht selten vorkommt, zum Teil erst Jahre nach dem ersten öffentlichen Angebot, dann bleibt für diese Haftung unter Umständen nur noch eine sehr kurze oder gar keine Frist mehr übrig.

Erleichterte Rückgängigmachung von Kapitalanlagen bei Zeichnung bis zu sechs Monate nach Veröffentlichung des Prospekts
Hat jemand schon zu einem sehr frühen Zeitpunkt seinen Beitritt zu einer Kapitalanlage erklärt, bringt ihm dies massive Vorteile. Fiel der Zeichnungsentschluss innerhalb der ersten sechs Monate nach dem ersten öffentlichen Angebot, kann er sich unter Einhaltung der übrigen vorstehend dargestellten Fristen bei Prospektfehlern vollständig aus der Kapitalanlage lösen. Ihm steht dann nach § 44 BörsG die Rückgewähr seines Anteilskaufpreises Zug um Zug gegen Übertragung der Anteile zu.

Das bedeutet nichts anderes als die vollständige Rückabwicklung. Dies ist insbesondere bei gesellschaftsrechtlichen Kapitalanlagen von Bedeutung, da hier ansonsten sehr häufig gegenüber der Anlagegesellschaft selbst das so genannte "Recht der fehlerhaften Gesellschaft" zu berücksichtigen ist. Das heißt, man kann auch im Falle arglistiger Täuschungen keine Rückabwicklung, sondern nur ein Recht auf außerordentliche Kündigung und daraus resultierend das Auseinandersetzungsguthaben geltend machen. Das ist eine erhebliche und massive Einschränkung, zumal gerade in der Anfangszeit häufig erhebliche Verluste auflaufen.

Nachdem auch hier der Verjährungsbeginn auf die abstrakte erstmalige Veröffentlichung des Prospekts und nicht auf die konkrete Zeichnung abstellt, kann dieser Anspruch allerdings alleine schon dadurch vereitelt werden, dass man sich mit dem Vertriebsbeginn einfach ein halbes Jahr Zeit lässt.

Ob das so richtig ist und ob der Gesetzgeber dies bedacht hat, darf bezweifelt werden. Letztlich muss man sich allerdings aus Gründen der Vorsicht an diesem Fristenraster jedenfalls zunächst orientieren. Allerdings gibt es auch noch die so genannte "weite Prospekthaftung". Diese basiert auf so genannten Verschulden bei Vertragsverhandlungen (jetzt § 311 Abs. 2 BGB). Für diese Ansprüche gilt die Regelverjährungsfrist des § 199 BGB. Diese beträgt drei Jahre, beginnt aber erst, wenn der Betroffene von seinem Anspruch - also von etwaigen Prospekttäuschungen oder Irreführungen - Kenntnis erlangt.

Eine weitere Besonderheiten dieser Verjährung ist, dass sie dem so genannten "Ultimoprinzip" unterliegt. Das heißt, wenn ein Anspruch im Laufe eines Jahres entsteht, beginnt die Verjährung erst am 31.12. zu laufen. Sie endet demzufolge auch jeweils an Silvester drei Jahre später, kann also - bei Anspruchsentstehung im Januar - sogar maximal bis zu knapp 4 Jahre betragen.

Ansprüche aus sogenannter „Sachwalterhaftung“
Vielfach werden Kapitalanlage von sog. „Experten“, Steuerberatern, Anwälten oder sonstigen Sachverständigen empfohlen, denen man besonderes persönliches Vertrauen entgegenbringt. Dies, ohne dass sie eine bestimmte Funktion ausüben und schon deswegen der Haftung unterliegen. Die Verjährung der Ansprüche gegen diese „Sachwalter“ folgt den Regeln der gerade dargestellten vertraglichen oder quasivertraglichen Ansprüche, also drei Jahre zum Jahreswechsel ab Kenntnis.

In vielen Fällen wird die Einrede der Verjährung insbesondere bei Vermittlern stereotyp erhoben. Dies ist irrelevant. Gleichzeitig muss nämlich vorgetragen werden, wann und wie ggf. der Anspruchsinhaber die entsprechenden Kenntnisse erhalten haben soll. Hier werden von der Rechtsprechung teilweise noch sehr laxe Maßstäbe angelegt. Dies ist aus unserer Sicht nicht zu rechtfertigen. Eine klare höchstrichterliche Linie dazu fehlt allerdings noch. Immerhin steht zwischenzeitlich aufgrund entsprechender Vorgaben diverser Senate des Bundesgerichtshofs immerhin fest, dass es auf die Kenntnis ankommt (erstmals Urteil des 11. Zivilsenats vom 23.01.2007, XI ZR 44/06). Dies offensichtlich sehr zum Unwillen diverser Landrichter, bei denen man den Verdacht nicht los wird, dass sie es sehr bedauern, nicht mehr auf diese Art und Weise komplexe Ansprüche schnell "töten" zu können.

Verjährung bei deliktischen Anspruchsgrundlagen
Auch bei Ansprüchen wegen vorsätzlicher Täuschungen oder Aufklärungsmängeln in Vermögensanlagenprospekten, die - man glaubt es kaum - immer wieder vorkommen, hat man drei Jahre. Damit das ganze nicht zu einfach wird, gibt es hier aber kein Ultimoprinzip. Hier wird taggenau gerechnet. Unwichtig ist dies nicht. So wird bei der Konzeption mancher Angebote nicht selten eine nicht unerhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. Bei diesen Ansprüchen gilt eine Frist von drei Jahren ab Kenntnis, maximal allerdings eine solche von zehn Jahren.

Dieselbe Frist ergibt sich auch bei fahrlässigen Verletzungen des Kreditwesengesetzes. Auch insoweit gelten die vorstehend dargestellten deliktischen Verjährungsregelungen.

Wem dies alles etwas kompliziert erscheint - wie gut, dass es kompetente Anwälte gibt. Wir helfen gerne.