BGH stärkt Rechte von Immobilienkäufern

Notarielle Kaufangebote - BGH stärkt Käuferrechte

BGH stärkt die Rechte von Immobilienkäufern

Rechte von Wohnungskäufern bei notariellen Kaufangeboten gestärkt - vier Wochen Annahmefrist sind genug - längere Fristen zumeist unwirksam -Rückabwicklung die Folge

München, 21.07.2010; Viele gerade auch unseriöse Immobiliengeschäfte werden mittels notarieller Kaufangebote abgewickelt, in denen die geworbenen Interessenten ein verpflichtendes Angebot zum Erwerb des Objekts abgeben. Oft ist in diesen Fällen eine Frist von bis zu mehreren Monaten enthalten, binnen derer das Angebot angenommen werden müsse. So lange ist der mögliche Erwerber auch blockiert, ohne zu wissen, ob er die Wohnung nun bekommt oder nicht.

Dem hat der BGH nun einen Riegel vorgeschoben. Im entschiedenen Fall betrug die Bindungsfrist mehr als vier Monate, nach sieben Wochen wurde das Angebot angenommen. Das gehe so nicht. Die viermonatige Frist sei in jedem Falle unangemessen und damit nichtig. Ein Angebot können nur maximal vier Wochen nach Beurkundung angenommen werden, danach erlösche es. 

Mit weitreichenden Folgen. Die Annahmeerklärung des Bauträgers war nun seinerseits ein Vertragsangebot, das nicht, insbesondere auch nicht durch schlüssiges Verhalten, etwa die Zahlung des Kaufpreises, angenommen werden könne. Obwohl vorliegend also gezahlt wurde und der Eigentumswechsel auch im Grundbuch erfolgte, gestand der BGH noch drei Jahre später einen Anspruch auf Rückabwicklung zu. Der Bauträger muss den Kaufpreis zurückzahlen, im Gegenzug bekommt er die Wohnung.

Damit kann man wohl in vielen Fällen helfen. Es ist allerdings zu beachten, dass der Anspruch dann ins Leere geht, wenn der Bauträger insolvent oder aus sonstigen Gründen zur Kaufpreisrückzahlung in der Lage ist. Auch werden, wenn nicht noch weitere Umstände vorliegen, weder Zinsen noch die Grunderwerbsteuer vergütet.

Wir kennen aber viele Fälle, wo Käufer mit dieser Einschränkung bestens leben könnten, wären sie nur die Wohnung los.