Rechtsprechung zur institutionellen Zusammenarbeit und arglistiger Täuschung ausgeweitet

Schrottimmobilien: BGH bittet Badenia zur Kasse

Badenia Bauspparkasse in Stuttgart

Badenia wegen arglistiger Täuschung verurteilt - irreführende Darstellung der Provisionen in Objekt- und Finanzierungs Vermittlungsauftrag - Bank muss rückabwickeln

 

München, 30.06.2010; Pech für die Badenia: Die Bausparkasse mit angeschlossen der Bank hat an einer ganzen Reihe von zweifelhaften Immobiliengeschäften mitgewirkt, bei denen problematische Wohneinheiten unter massiv irreführenden Angaben vor allem an Klein- und Mittelverdiener veräußert wurden. Einer der Partner war dabei etwa Heinen und Biege, die die Objekte mit irreführenden Angaben zu sog. Mietpools schön rechneten. Mit "Renditeberechnungen", die den Namen nicht verdient, wurden die Objekte weit überteuert und unter Aufbietung aggressivster Vertriebspraktiken an ein durchweg unerfahrenes Klientel gebracht.

Im konkreten Fall war eine 38-jährige Krankenschwester betroffen, der man eine Wohnung in Hamburg empfahl. In dem zum Erwerb abgeschlossenen "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag" heißt es u.a., dass eine Finanzierungsvermittlungsgebühr in Höhe von 3.560 DM und eine "Courtage" für die Vermittlung der Wohnung von 5.089 DM zu zahlen sei. Das entsprach insgesamt knapp 6% des Kaufpreises. Tatsächlich flossen mehr als 15%, wie das erkennende Oberlandesgericht Schleswig feststellte.

Der Bundesgerichtshof sieht darin wie schon die Vorinstanz eine arglistige Täuschung der Frau. Bei ihr sei mit Hilfe dieses Auftrages bewusst die unzutreffende Vorstellung erzeugt worden, die beiden genannten Firmen erhielten für die Vermittlung der Wohnung und der Finanzierung insgesamt lediglich die dort ausgewiesenen Provisionen, obwohl sie tatsächlich fast dreimal zu viel erhalten sollten. Der Bundesgerichtshof weist in seiner Pressemitteilung zu dieser Entscheidung (Nr. 133 / 2010) darauf hin, dass diese Klausel bundesweit vieltausendfach verwendet worden seien. Alleine ihre Verwendung führt damit zu einer Haftung auch der Finanzierungsbank, soweit diese planmäßig mit den betroffenen Vertrieben zusammengearbeitet hat. Dies war im Falle der Badenia allerdings offensichtlich.

Wir sehen in dieser Entscheidung eine deutliche Verschärfung der bisherigen Rechtsprechung, zumal bislang ähnliche Klauseln durch die Instanzgerichte zumeist wesentlich milder beurteilt wurden. Mitleid mit den Banken muss man allerdings nicht empfinden, zumal sich diese in der Vergangenheit an solchen Geschäften in aus unserer Sicht deutlich ungebührlicher Weise auf Kosten ihrer Kunden bereichert haben. Dabei haben sie nach unserer Überzeugung bewusst in Kauf genommen, dass diese teilweise in ihrer Existenz bedroht wurden. Dies hat in Einzelfällen sogar zu Selbstmorden geführt.

Dabei haben die Banken, die gerade bei den üblen Treuhandmodellen der Gebrüder Schaul mit den Treuhandgesellschaften CBS, SSB und KT Treuhandgesellschaft mbH, jeweils Köln, der FIBEG des Ludwigshafener Initiators Heckmann mit der Treuhandgesellschaft Hoffmann und Kuhlmann GmbH und vielen ähnlichen Konstruktionen stets mit dem Boot waren, diese Art von Geschäften vielfach erst ermöglicht. Dies in der mindestens stillschweigenden Erkenntnis, dass die finanzierten Immobilienerwerber nicht viel Freude an den durch vielerlei Kosten und Gebühren verteuerten Wohnungen haben würden.

Lange hat es gedauert, bis die Rechtsprechung hier die richtige Antwort fand. Der in der Spitze neue besetzte Bankensenat hat allerdings in einigen wegweisenden Entscheidungen die Situation der Geschädigten sukzessive bereits erheblich verbessert.

Längst ist nicht klar, ob man in jedem derartigen Falle Haftpflichtansprüche geltend machen kann. Auch gibt es in vielen Fällen Probleme mit der Verjährung einer daraus resultierenden Forderung. Doch vielfach muss man gerade jetzt feststellen, dass sich eine detaillierte Prüfung eines solchen Engagements durchaus lohnen kann. Bei Bedarf wenden Sie sich gerne an unsere Rechtsanwälte Jana Narloch und Wilhelm Lachmair.