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Nobbes Vermächtnis - aufsehenerregender Kick-Back-Beschluss des BGH
BGH stellt seine Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht von Kick-Backs auf breitere Beine und dehnt sie auf alle im Rahmen einer Anlageberatung vertriebenen Kapitalanlageprodukte aus
München, 19.02.2009; Der 20. Januar 2009 ist für die Kapitalanlagenvertriebe und Banken ganz offensichtlich ein Tag des Schreckens. An diesem Tag hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einer der letzten Verhandlungen unter dem Vorsitz seines langjährigen Chefs Dr. Nobbe ein Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg aufgehoben, mit dem eine Klage gegen die Commerzbank AG abgewiesen worden war (Az. XI ZR 510/07).
Die Bank hatte einen Medienfonds, den CFB Commerz Fonds Nr. 140, im Rahmen einer Anlageberatung einem ihrer Kunden empfohlen. Fast schon branchentypisch scheiterte die Anlage, vier Fünftel Einlage gingen verloren. Die Commerzbank hatte für die Vermittlung neben diversen weiteren Kosten unter anderem auch das Agio von 5% im Rahmen einer Kick-Back-Vereinbarung zurück erhalten.
Landgericht und Oberlandesgericht hatten die Klage abgewiesen, da Innenprovisionen erst ab einer Schmerzgrenze von 15% aufklärungspflichtig seien. Das sieht der Bundesgerichtshof anders. Diese Einschränkung gelte lediglich bei bloßer Anlagevermittlung, nicht aber bei Anlageberatung. Dort gelten weitergehende Aufklärungspflichten, zumal der Kunde in diesen Fällen davon ausgehen kann, dass ihm das für ihn günstigste Anlageprodukt und nicht ein solches empfohlen wird, bei dem die Bank - oder der Anlageberater - besonders gut verdient. Folglich ist hier jede Rückvergütung offen zu legen. Wörtlich formuliert der XI. Zivilsenat:
"Bei der Offenlegung von Rückvergütungen geht es um die Frage, ob eine Gefährdungssituation für den Kunden geschaffen wird. Deshalb ist es geboten, den Kunden über etwaige Rückvergütungen aufzuklären und zwar unabhängig von der Vergütungshöhe."
Weiterhin wird ausgeführt, dass es keinen Unterschied mache, ob der Berater Aktien- oder Medienfonds vertreibe. Der aufklärungspflichtige Interessenkonflikt sei in beiden Fällen gleich. Offensichtlich ist, dass diese Rechtsprechung auch auf weitere Anlageprodukte wie z.B. Zertifikate, ausgedehnt werden muss. Diese Rechtsprechung ist zudem auf alle Formen der Anlageberatung anwendbar. Insbesondere solche Vertriebe, die ihre Angebote tatsächlich oder vermeintlich auf eine Analyse der Vermögenssituation ihrer Kunden stützen, kommen sehr schnell in eine sehr weit gehende Haftung.
Vor diesem Hintergrund ist wenig erstaunlich, dass die Gegenpropaganda schon auf vollen Touren läuft. So schimpfte ein vertriebsnaher Professor aus Mainz, gewisse "Anlegeranwälte" würden daraus schon am Tag der Entscheidung die uneingeschränkte Offenlegung von Innenprovisionen folgern, womit sich der Bundesgerichtshof doch hier gar nicht befasst hätte. Dies sei natürlich etwas ganz anderes als eine verdeckte Rückvergütung.
Ob man dem so folgen kann, beurteilen wir skeptisch. Ein Interessenkonflikt wird nicht deshalb geringer, weil man eine verdeckte Zahlung als Innenprovision und nicht als Rückvergütung ausweist. Die dramatischen Auswirkungen, die dieser Beschluss etwa auf die Rechtsstreite wegen der Empfehlung diverser Zertifikate und Fonds durch Banken und beratende Vertriebe wie etwa den AWD hat, kann daher gar nicht hoch genug eingeschätzt werden. Das erklärt wohl auch manche Reaktion des Anbieterlagers. Denn eines ist klar: Im Bereich der Anlageberatung gelten die bisherigen Privilegierungen hinsichtlich der Aufklärungspflicht von verdeckten Vergütungen nicht mehr.
Die Konsequenz aus diesem Urteil ist auch klar. - Der Kunde kann Rückabwicklung verlangen.
