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Swaps – riskante Tauschgeschäfte

Banken stehen vor Niederlage beim BGH – zahlreiche Mittelständler massiv geschädigt – wenns schiefgeht – Finanzkrise
München, 08.02.2011; Die schönen Zeiten für Banken sind vorbei, jedenfalls beim höchsten deutschen Zivilgericht. Immer öfter wird ihnen zugemutet, für ihre Sünden zu haften, jetzt etwa bei höchst gefährlichen Zins- und Währungstauschgeschäften. Sogenannte Swaps waren in letzter Zeit beliebte Mittel, an das Geld der gewogenen, zumeist mittelständischen Unternehmerkundschaft zu kommen. Auch Gemeinden oder öffentliche Unternehmen wurden nicht selten Opfer von zeitweise sogar kuriosen Finanzkonstruktionen.
Klassische Absicherungsgeschäfte als Ausgangspunkt
Dabei sind derartige Geschäfte zunächst nicht einmal per se böse. Ihnen liegen wie eigentlich allen Termingeschäften Absicherungsbedürfnisse der Wirtschaft zugrunde, sei es zukünftige Zins- oder auch bestimmte Währungsentwicklungen betreffend. Da machte es u. U. durchaus Sinn, kurzfristige gegen langfristige Zinsen oder umgekehrt zu tauschen oder seine Exportkosten zu fixieren. Auch heute noch gibt es eine Vielzahl von ökonomisch sinnvollen Geschäften dieser Art.
Pervertierung zu Spekulationszwecken
Die Geschäfte, die den Rechtsstreiten zugrunde liegen, gehören mit Sicherheit nicht dazu. So hat etwa das OLG Stuttgart in einer aufsehenerregenden und solide begründeten Entscheidung im Detail nachgewiesen, dass die heute zum Teil angebotenen Geschäfte nicht nur keinerlei sinnvollen Hintergrund mehr haben, sondern von einem Nicht-Experten auch nicht mehr nachvollzogen werden können (Urteil vom 27.10.2010, Az. 9 U 158/08). Der Kunde könne die Angemessenheit der Konditionen ebenso wenig einschätzen wie seine damit eingegangenen Risiken. Jedes derartige Geschäft sei praktisch individuell konfiguriert und auf Basis komplexer Zins- und Wahrscheinlichkeitsmodelle berechnet, die zwar der Bank, aber nicht dem Kunden zur Verfügung stünden.
So gibt es zwischenzeitlich Modelle, die nicht nur auf die absolute Zinsdifferenz, sondern auch auf die Geschwindigkeit der Zinsänderungen abstellten, es werden nicht Zinskurven, sondern Daten an Stichtagen verglichen, selbst eine zutreffende langfristige Einschätzung einer ökonomischen Entwicklung könne zur Abschätzung der Wertentwicklung nichts beitragen. Der BGH hatte nun über einen sog. „Spread-Ladder-Swap“ zu entscheiden, der im weitesten Sinne an der Differenz zwischen Kurz- und Langfristzins anknüpfte. Das Geschäft lief ins Minus, für die Auflösung musste die Klägerin, ein mittelständisches Unternehmen, mehr als eine halbe Million Euro berappen.
Die unteren Instanzen hatten die Klage noch abgewiesen. Die Klägerin hätte kompetente Betriebswirtschaftler beschäftigt, die die Risiken überblicken und das Geschäft nachvollziehen hätten können. Der BGH sieht dies offenbar anders, wie Spiegel-Online aus der mündlichen Verhandlung berichtet. Manche Dinge dürfe man einfach nicht empfehlen.
Grob verharmlosende Bewerbung
Wenn man bedenkt, wie diese Geschäfte ausweislich hier vorliegender Fälle angepriesen wurden, wird man dies nachvollziehen können. So ist da von „Zinsmanagement“, „Zinsideen“, „Schweizer Franken-Ideen“ oder, besonders pikant, „Zinsverbilligung“ die Rede. Risiken werden in ausgefeilten, auf den Empfänger individualisierten Präsentationen bestenfalls am Rande erwähnt, Bargeld fließt nie, Sicherheiten werden vielfach nicht verlangt.
Wer so aufs Glatteis geführt wird, kann jetzt auf Kompensation hoffen. Der Einwand, man habe doch ein mittelständisches Unternehmen und sei entsprechend kundig, greift nach aktueller Einschätzung des BGH wohl nicht mehr.
Verjährung hilft den Banken nicht
Die Geschäfte wurden vielfach schon länger als drei Jahre zurück empfohlen, weshalb sich viele Geldhäuser jetzt sicher fühlen. Schließlich sah die Regelung des § 37 a Wertpapierhandelsgesetz noch bis weit in 2009 noch eine dreijährige kenntnisunabhängige Verjährung derartiger Bankgeschäfte vor. Das wird aber nicht helfen, da u. U. auch mit einem verjährten Schadenersatzanspruch gegen etwaige Zahlungsverpflichtungen aus einem derartigen Geschäft aufgerechnet werden kann.
Kommt jetzt die nächste Finanzkrise?
Das war die Drohung des Bankenanwalts in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof. Wenn die Banken für alles zahlen müssten, was sie anrichten, soll das wohl heißen, sind sie pleite. Auch ein Argument, und möglicherweise sogar zutreffend. Aber so weit sind wir ja noch lange nicht. Bloß bei den Swaps, da haben sie wohl künftig schlechte Papiere. Da kann schon einmal Fensterputzen bei den Deutsche Bank-Türmen oder Münchens Hypo-Wahrzeichen ausfallen.
Wir bleiben für Sie am Ball. Selbstverständlich unterstützen wir Sie bei derartigen Problemen. Wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt Lachmair.
