Landgericht München I gibt Klage gegen Policenaufkäufer statt

In diesem Gebäude sitzt die Prime Select AG, ein Ankäufer von Lebensversicheurngspolicen

 


Geschäftsführer der zwischenzeitlich insolventen Gesellschaft sowie ein Rechtsanwalt zum Schadensersatz verurteilt - Gericht stellt vorsätzliche unerlaubte Handlung ausdrücklich fest

München, 22.09.2010; Die Geschäfte der Policenaufkäufer blühen. Lebensversicherungen werden - teils zurecht - als teure und wenig renditeträchtige Kapitalanlageform geschmäht. Dies weckt natürlich nicht nur die Gier der seriösen Konkurrenz, sondern ruft auch zweifelhafte Geldeinsammler auf den Plan. In den Lebensversicherungen der Deutschen liegen nämlich noch viele Reserven, die man auch für zweifelhafte Geschäft heben kann. Die Betroffenen kommen dann von Regen in die Traufe.

 Die aktuellen Masche ist derzeit der "Ankauf" von Versicherungspolicen mit dem Ziel, diese sofort zu kündigen und den Rückkaufswert in das eigene Anlageangebot zu stecken. Dem Kunden werden attraktive Zinsen versprochen, die Darlehen laufen zumeist etwa 10 Jahre. Diese Methode ist für die Einleger, die keinerlei Sicherheit haben und deren Vertragspartner zumeist wenig mehr als das gesetzliche Mindestkapital aufweisen, höchst gefährlich. Zudem ist sie kreditwesenrechtlich höchst bedenklich. Das hat nun auch das Landgericht München I festgestellt, das dem Kunden einer solchen - zwischenzeitlich insolventen – Gesellschaft, der Munich Capital Management GmbH, vollumfänglichen Schadenersatz zusprach. Dabei wurde nicht nur der Geschäftsführer der Gesellschaft, Wolfgang Maximilian B., sondern auch der Rechtsanwalt Bernd Rüdiger R. verurteilt (Aktenzeichen 22 O 16248/09). Dieser hatte im Auftrag der Gesellschaft die Versicherungspolicen gekündigt, den Geldbetrag vereinnahmt und an die Gesellschaft weitergeleitet. Dafür hat er ein Honorar erhalten.

 Das Gericht sah darin einen Tatbeitrag zu einem unerlaubten Bankgeschäft. Die Wertung ist sicherlich zutreffend, da Rechtsanwälte vor allem zu dem Zweck eingeschaltet werden, mögliche Einwendungen oder Hinweise der Versicherer an die betroffenen Mandanten zu verhindern. Und die Bewertung als unerlaubtes Bankgeschäft ist ohnedies folgerichtig. Im vorliegenden Verfahren hatte sogar die Bankenaufsichtsbehörde BaFin noch ein Gutachten abgegeben und mit Ihrer Sicht der Dinge dem Vorwurf bestätigt. Das Landgericht hat sich dieser Wertung dann nur noch angeschlossen. Besonders bitter für die Beklagten: Das Landgericht hat festgestellt, dass sie sich einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung schuldig gemacht haben. Sie haben also keine Chance, im Wege eines Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung zu erlangen.

Gelder gegen feste Verzinsung hereinzunehmen, ist nämlich Unternehmen vorbehalten, die eine Erlaubnis zur Durchführung des Einlagengeschäft besitzen. Die bekommt man natürlich nicht ohne weiteres: Ein erhebliches Mindestkapital und eine Spitze aus zwei erfahrenen Bankkaufleuten ist die zwingende Voraussetzung. Dabei kann die BaFin sogar bei der konkreten Besetzung noch mitsprechen. Die darin liegenden Hürden können die betroffenen Unternehmen natürlich niemals nehmen. Deshalb versucht man, das Kreditwesengesetz mehr oder weniger zu umgehen. Dies gelingt allerdings in den seltensten Fällen.

 Wir haben im Übrigen auch in einem weiteren Fall, betreffend die Prime Select AG, Klage bei Gericht eingereicht. Hier versucht man, dem Zugriff der BaFin dadurch zu entgehen, dass man "Nachrangdarlehen" begibt. Aus unserer Sicht kann auch diese Masche keinen Erfolg haben. Darlehen ist Darlehen, egal, wie sich dies konkret in der Bilanz niederschlägt und wie es bezeichnet wird.

Zwischenzeitlich haben sich die Anwälte der Gesellschaft gemeldet. Sie berufen sich auf ein Testat der BaFin, in dem die Behörde erklärt, die "Entgegennahme von Nachrangdarlehen mit Einräumung eines Ertragsnießbrauches" würde den Tatbestand des Einlagengeschäfts nicht erfüllen. Aus unserer Sicht kann dies keine Rolle spielen zumal der Nießbrauch nur für den Fall der Insolvenzgefahr begeben werden soll.  Die bisherige Rechtsprechung zu vergleichbaren Sachverhalten spricht eine andere Sprache. Wir werden über den Verlauf des gegen die Gesellschaft anhängigen Verfahrens berichten.

Wir werden zu dieser Gesellschaft in Kürze gezielt berichten. Einstweilen raten wir zur Vorsicht.

 Sollten Sie in Geld einem derartigen Unternehmen anvertraut haben, raten wir dazu, möglich schnell anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Angesichts der relativ klaren Rechtslage und der zumeist mangelhaften Finanzausstattung ist wohl Eile geboten. Wir helfen Ihnen gerne. Wenden Sie sich dazu bitte an Herrn Rechtsanwalt Wilhelm Lachmair oder Frau Rechtsanwältin Jana Narloch.