Treuhandmodelle

Treuhandvollmachten vielfach nichtig - Gutglaubensschutz zugunsten der Banken möglich - in vielen Fällen Haftung wegen institutioneller Zusammenarbeit

München, 15.10.2008; Eine ganze Reihe von Immobilienmodellen der 90er Jahre sind so konzipiert, dass alle notwendigen Verträge durch einen Treuhänder abgeschlossen werden, dem man eine notarielle Vollmacht hierfür erteilt. Bekannte Treuhänder sind etwa die Firmen CBS, SSB und KT Steuerberatungsgesellschaften GmbH der Herren Schweigert und Bündgen in Köln. Ferner tritt Heidelberger Kuramandat Treuhandgesellschaft mbH oder aber die STEUPLAN Steuerberatungsgesellschaft des Dr. Kurth Sitz ebenfalls in Köln. Allen diesen Gesellschaften ist gemein, dass sie nicht über die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsberatung verfügen. Dabei schadet es nicht, wenn der Geschäftsführer, in manchen Fällen ein Rechtsanwalt, diese Erlaubnis besitzt. Maßgeblich ist das Unternehmen, dem die Vollmacht erteilt wird.Dies hat sich für die Firmen als Problem herausgestellt, nachdem der 9. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einer Aufsehen erregenden Entscheidung aus dem Jahre 2000 erkannte, dass derartige Vollmachten eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz erfordern und andernfalls nichtig sind (Urteil vom 28.09.2000, IX ZR 279/99). In der Folge kam es zu heftigen Turbulenzen der Rechtsprechung wegen der Frage, wie man mit diesem Sachverhalt umgehen sollte. Ist die Vollmacht nichtig, müssen logischerweise auch die mit ihrer Hilfe abgeschlossenen Geschäfte nichtig sein, was niemand ernsthaft bestreitet. Dies ist allerdings erst ein Teil der Wahrheit. Offensichtlich aus Sorge um das Bankensystem hat der Bundesgerichtshof hier relativ schnell einen Riegel vorgeschoben und die Anwendung von Gutglaubensvorschriften eröffnet.

Vorlage „bei Abschluss“ des Vertrages
Danach kann sich jemand auf die Wirksamkeit einer Vollmacht verlassen, wenn ihm bei Abschluss des Vertrages das Original oder die Ausfertigung einer notariellen Urkunde vorgelegt wird. Hier ist man allerdings relativ streng. Die Vorlage einer beglaubigten Kopie reicht in keinem Falle. Sie muss auch "bei Abschluss des Vertrages" erfolgen, eine Vorlage erst bei Auszahlung reicht ausdrücklich nicht (so der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27. Mai 2008, XI ZR 149/07). Rechtlich sauber ist nicht einmal das. Dies vor dem Hintergrund, dass man guten Glauben eigentlich nur in die Echtheit einer Urkunde, nicht dagegen in die rechtliche Wirksamkeit des in ihr verbrieften Inhalts haben könnte. Dies war seit Zeiten des Reichsgerichts unstreitig, hat den Bundesgerichtshof allerdings nicht weiter gekümmert.

Keine Anscheins- oder Duldungsvollmacht
Allerdings ist der Karlsruher Gerichtshof Versuchen der Instanzgerichte, die Gutglaubensvorschriften immer weiter auszudehnen, bislang stets entgegengetreten. So wurde neben der vorgenannten Entscheidung etwa ausgeurteilt, dass es eine ergänzende Duldungsvollmacht nur unter praktisch niemals vorliegenden Umständen geben könnte (Urteile vom 20.04.2004, Aktenzeichen XI ZR 164/03 sowie 171/03). Die Bank muss den Beweis der rechtzeitigen Vorlage führen, was häufig auch Probleme aufweist. Dies jedenfalls bei Gerichten, die in derartigen Fällen nicht übermäßig nachsichtig sind. Solche gibt es allerdings immer noch. Offensichtlich scheint man sich schwer mit dem Gedanken zu tun, dass auch ein Bankangestellter einmal die Wahrheit etwas formen könnte. Hier macht sich aber zunehmend eine etwas kritischere Haltung gegenüber dem Geldgewerbe breit. So gibt es zwischenzeitlich eine ganze Reihe von Gerichtsentscheidungen, die hier nicht mehr jede Aussage eines Bankmitarbeiters akzeptieren, zumal mittlerweile bekannt ist, dass gerade in Fällen des so genannten „Jahresendgeschäfts“, also kurz vor Jahresultimo, in diesem Bereich häufig "geschlampt" wurde.

Zwischenzeitlich verliert diese Rechtsprechung allerdings etwas an Brisanz, da die Fälle, in denen es auf der Hand liegende Probleme mit der Vollmachtsvorlage gibt, nach wie vor beileibe nicht die Regel sind. Allerdings sind diese Fälle noch vielmehr als die sonstigen Erwerbermodelle für die Darlegung des "institutionellen Zusammenwirkens" prädestiniert. Kommt es hierbei zu evidenten Täuschungen, was wiederum eher die Regel als die Ausnahme ist, dann ereilt die Bank ihr Schicksal eben auf diesem Wege.