Clerical Medical Investment Group (CMI)

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In Focus 24/2000 wurde eine Liste von 26 empfohlenen Anlegeranwälten veröffentlicht, zu denen damals bereits Wilhelm Lachmair zählte.
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Rentenmodelle II

In mehreren Fällen konnten bereits erhebliche Verbesserungen der Kreditkonditionen durchgesetzt werden. Es ist aber noch viel mehr möglich.


München, den 14.09.2007. Wir berichteten vor Kurzem bereits ausführlich über die Problematik vieler Rentenmodelle auf Kredit (siehe Rate statt Rente). Angeboten wurden diese vor allem unter den Bezeichnungen Sicherheits-Kompakt-Rente (SKR) oder Schnee-Rente, System-Rente, Individual-Rente, LEX-Konzept Rente, Europlan, Novarent, Profit-Plan und SpaRenta Kombi-Rente.

Die entsprechenden Rentenversicherungen oder Lebensversicherungen stammten häufig von der britischen Clerical Medical (CMI) oder von der Generali. Die erforderlichen Kredite wurden meist von der Bayerischen Landesbank (BayernLB), der Baden-Württembergischen Landesbank, der Schleswig-Holsteinischen Landesbank (HSH Nordbank) und der Landesbank Hessen-Thüringen (Helaba) oder ihren Tochtergesellschaften wie der heutigen LB (Swiss) und der Deutschen Apotheker und Ärztebank (APO Bank) zur Verfügung gestellt.

Leider entwickelt sich nahezu keines dieser Modelle so, wie es bei seinem Verkauf in Aussicht gestellt worden war. Angesichts der hohen Summen, die hier regelmäßig im Vertrauen auf die Sicherheit der Konzepte investiert wurden, kann das für die Geschädigten existenzbedrohende Ausmaße annehmen.

Wir vertreten Betroffene der Sicherheits-Kompakt-Rente (SKR) oder Schnee-Rente, der Individual-Rente, der LEX-Konzept Rente, des Europlans und der SpaRenta Kombi-Rente. Dabei sind wir zu der Überzeugung gelangt, dass die unerfreuliche Entwicklung keineswegs alleine auf eine Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zurückzuführen ist, wie es den Geschädigten gerne suggeriert wird. Häufig resultiert sie vielmehr auch aus konzeptionellen Schwächen oder aus Risiken, über die beim Verkauf unzutreffend aufgeklärt wurde (siehe dazu auch Rate statt Rente).

Das betrifft neben den Initiatoren und den Versicherungsgesellschaften auch die finanzierenden Banken, da es sich hier um sogenannte verbundene Geschäfte aus dem Versicherungsvertrag und dem entsprechenden Kredit handelt. Wir befinden uns für unsere Mandanten daher bereits in einer intensiven Auseinandersetzung mit mehreren betroffenen Banken. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei der Gestaltung der Kreditunterlagen häufig Verbraucherkreditvorschriften verletzt wurden. Schon das kann eine rückwirkende Reduzierung des Zinssatzes auf 4 % zur Folge haben, die dann auch für die gesamte Restlaufzeit gilt.

Einige der betroffenen Banken haben das auch bereits teilweise gegenüber unseren Mandanten eingeräumt. So reduzierten die Bayerische Landesbank (BayernLB) und die Deutsche Apotheker und Ärztebank (APO Bank) in manchen Fällen den Zinssatz auf 4 % und erteilten Gutschriften für die in der Vergangenheit überzahlten Zinsen. Allein das senkt die Belastung aus den Krediten meist um mehrere 10.000,-- Euro. Es soll aber erst der Anfang sein, da wir noch viel weitergehende Möglichkeiten sehen, die Situation unserer Mandanten zu verbessern.

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang noch das Verhalten der LB (Swiss), einer Tochter der Landesbank Hessen-Thüringen (Helaba), die beispielsweise SparRenta-Modelle finanzierte. Dort will man sich im Hinblick auf Verstöße gegen Verbraucherkreditvorschriften darauf zurückziehen, dass gar nicht das deutsche Verbraucherkreditgesetz anwendbar wäre, sondern Schweizer Recht. Nun findet sich zwar in den Kreditunterlagen tatsächlich eine entsprechende Vereinbarung, aber diese ist aus unserer Sicht unzulässig. Nach deutschem Recht dürfen die deutschen Verbraucherkreditvorschriften weder abbedungen noch umgangen werden. Genau das hätte jedoch die LB (Swiss) mit der Vereinbarung von Schweizer Recht erreicht. Bedenkt man, dass es sich hier um die Tochter einer deutschen Landesbank handelt, die ihre Kredite über diese Landesbank in Deutschland Verbrauchern anbieten lies, müssen aber auch die deutschen Verbraucherkreditvorschriften eingehalten werden.

Dort, wo für SparRenta-Geschädigte gegenüber der LB (Swiss) auch ein Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz erklärt werden konnte, scheint man in Zürich noch größere Probleme mit einer Antwort zu haben, denn man zieht es vor über Monate einfach gar nicht zu reagieren. Wir sehen dadurch unsere Einschätzung bestätigt, wonach gerade in diesen Fällen der Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz häufig wirksam ist.

Zusammenfassend können wir Betroffenen der Sicherheits-Kompakt-Rente (SKR) oder Schnee-Rente, der System-Rente, der Individual-Rente, der LEX-Konzept Rente, des Europlans, der Novarent, des Profit-Plans, der SpaRenta Kombi-Rente oder anderer Rentenmodelle weiterhin nur empfehlen, möglichst schnell eine qualifizierte anwaltliche Überprüfung ihrer Situation vornehmen zu lassen. Selbstverständlich stehen auch wir dazu gerne zur Verfügung. Ansprechpartner bei uns sind Rechtsanwalt Tobias Pielsticker und Rechtsanwalt Urban Schädler.