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Von der Volksaktie zur Volksverdummung Zur Aktien(un)kultur in Deutschland
München, 03.09.01 Der Aktienhype ist vorbei. Man sieht es überdeutlich. Der Index der Top-Werte des Neuen Marktes hat die zwischenzeitlich erreichten schwindelerregenden Höhen wieder verlassen und nistet sich nun bei gut einem Zehntel seines im ersten Jahresdrittel 2000 erreichten Höchststandes ein. Nach den Analysten, deren immer spektakulärere Kaufempfehlungen man nur allzu begierig in sich aufnahm, haben nun die Anwälte das Sagen. Es werden Pressekonferenzen veranstaltet, Mißbräuche angeprangert, Klagen erhoben. Das alles natürlich nicht im Verborgenen, sondern vor den Augen der Öffentlichkeit.
Und Mißbräuche hat es gegeben. So wurden falsche oder bewußt mißverständliche ad-hoc-Mitteilungen in die Welt gesetzt. Aufträge wurden vorgegaukelt, die nicht im mindesten sicher waren, aber für eine gute Presse sorgten. Der beste Vorstand sei, so wurde ganz offiziell kolportiert, derjenige, der die Presse am besten im Griff habe. Bis die Blase platzte. Wobei offenbar egal war, mit welchen Mitteln die positive Stimmung erzielt wurde. Hauptsache die Aktien stiegen. Bis sich der allzu großzügige Umgang mit der Wahrheit rächte. Und im Falle einiger Werte dafür sorgte, daß diese sich in der Größenordnung von einem Fünfzigstel oder noch weniger ihres ehemaligen Höchststandes wieder einfanden. Den Schaden haben vor allem die gutgläubigen Kleinaktionäre. Die dürfen sich jetzt auch mit der alten Weisheit trösten, die Börse sei eben "keine Einbahnstraße". Mit der haben schon vor Jahrzehnten treuherzige Bankberater ihren Kunden mitgeteilt, daß ihre von ihnen verwalteten Konten auf symbolische Werte zusammengeschrumpft seien.
Musterbeispiel Telekom
Selbst bei Standardwerten ist man heute vor erheblichen Verlusten nicht mehr sicher. Wer zum Zeitpunkt der Nachtragsemission für 66,50 Euro T-Aktien gezeichnet hat, dessen Kapital ist zwischenzeitlich auf gut ein Viertel zusammengeschrumpft. Und das bei einem Standardwert, der, beflügelt durch die Werbung mit den Tatortkommissaren Krug und Brauer, zur idealen "Volksaktie" hochstilisiert worden ist. Heute zeigt sich immer mehr, daß bei den tatsächlichen Geschäften das Volk immer noch ausgeschlossen ist. Der Kleinaktionär ist der Dumme. Einer muß die Zeche eben zahlen. Und die ist nicht zu niedrig. So gibt es Untersuchungen, denen zufolge jeder Kleinaktionär seit Beginn der "Korrekturphase" im Schnitt 11.500,00 DM verloren hat.
Und das ist kein Zufall. An ihm vorbei laufen Geschäfte, von denen er allenfalls etwas mitbekommt, wenn sich die Beteiligten allzu ungeschickt anstellen. Wie etwa die Deutsche Bank, die durch einen sogenannten "block-trade" vom 07.08.2001 in unrühmliche Schlagzeilen geriet. An diesem Tag versuchte das Institut, 44 Millionen T-Aktien des Konzerns Hutchinson Whampoa in den Markt zu drücken. Eine Transaktion, die so ganz offensichtlich nicht lief. Was der Handel auch schnell merkte. Und die in der Folge dazu führte, daß der Kurs der Deutschen Telekom alleine an diesem Tage um 28,5 Prozent einbrach. Und nicht nur das: noch drei Tage zuvor hat das Institut die Deutsche Telekom zum Kauf empfohlen und ein Kursziel von 31 Euro ausgelobt. Und es kam hinzu: die veräußerten Papiere sollten einer mit der Telekom vereinbarten Verkaufssperre (sog. "lock-up-Frist") unterliegen, durften also offiziell erst nach dem 1. September verkauft werden. Eine Regelung, an deren Formulierung im übrigen die Deutsche Bank selbst mitgewirkt haben soll, beriet sie doch laut "Spiegel Online" die Deutsche Telekom bei der Übernahme der Voice-Stream. Die T-Aktien wurden den Eignern des Übernahmekandidaten als Kaufpreis abgetreten.
Aktionäre und Unternehmen waren empört. Zumindest die Empörung der Telekom dürfte allerdings geheuchelt gewesen sein, hat sie doch, wie zwischenzeitlich ebenfalls ruchbar wurde, in einem Parallelfall dem Telekommunikationskonzern Sonera von sich aus erlaubt, Aktien vor Ablauf der Haltefrist abzustoßen. Dies ist insbesondere deshalb peinlich, weil derartige Verkaufsbeschränkungen vor allen Dingen deshalb vereinbart werden, weil man das unkontrollierte Absinken des Kurses verhindern möchte. Wie gesagt, von all diesen Dingen erfährt der Kleinanleger üblicherweise nichts. Wozu auch. Er merkt noch früh genug, wenn der Kurs einbricht.
Rechtsprechung und Gesetz begünstigen unsaubere Praktiken
Diese rauhen Sitten sind allerdings kein Zufall. Sie sind Gipfelpunkte einer langjährig geprägten Rechtskultur, die wie es scheint, unseriös agierende Anbieter und Banken offen privilegiert. Noch in guter Erinnerung ist eine Entscheidung des BGH aus dem November 1985, wo man sich allen Ernstes Gedanken darüber gemacht hat, wie man die Haftung einer Bank wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung im Zusammenhang mit einer Aktienemission beschränken kann (Urteil vom 11.11.1985, Az. II ZR 109/84). Das Risiko eines Geldinstitutes, das vor hat, Kunden in vorsätzlicher und sittenwidriger Weise zu schädigen, im Beispielsfall durch Verschleppung des Konkurses eines Schuldnerunternehmens mit dem Ziel, die dort noch offenen Kredite herunterzufahren, muß ja schließlich überblickbar sein. Oder sehen Sie das anders? Man kann sich fragen, welcher Gerechtigkeitsgedanke hinter einer derartigen Rechtsprechung stecken kann. Wir halten so etwas für anrüchig bis peinlich. Aber es steckt ganz offensichtlich System dahinter. Welche Gerechtigkeitsvorstellungen gebieten es, ins Wertpapierhandelsgesetz ausdrücklich eine Vorschrift aufzunehmen, daß ein Unternehmen für falsche ad-hoc-Mitteiungen nicht haften soll? Eine Vorschrift, die im übrigen wie einige andere Mißgriffe des Gesetzgebers im Verdacht steht, gegen EU-Verbraucherschutzrecht zu verstoßen.
Die Folgen solch mißglückter Regelungen sind denn auch überdeutlich sichtbar. So werden Klagen gegen die Vorstände von Infomatec oder auch die Gesellschaft durch Münchener Gerichte abgewiesen, obwohl klar feststeht, daß kursrelevante Verlautbarungen der Unternehmen falsch oder bestenfalls mißverständlich sind (vergl. LG München I, Az. 12 O 10157/01). Wer die Maßstäbe kennt, nach denen hierzulande solche Dinge entschieden werden, kann sich das Ergebnis allerdings schon vorher denken. So sind auch die Begründungen keine Überraschung. Die ad-hoc-Mitteilungen wendeten sich nicht an den Aktienkäufer, sondern an Profis und Analysten. Wo steht denn das? Und was ist, wenn gerade diese Analysten in der Folge die Kurse hochjubeln, die die Kleinaktionäre dann zahlen. Ein seltsames Rechtsverständnis, fürwahr. Wo sonst kennt man noch den Grundsatz: "Selber schuld, wer´s glaubt"?
Woanders ist man mit falschbuchenden Managern und Gesellschaftern nicht so großzügig. Als etwa die US-Firma Informix, ein großer Hersteller von Datenbanksystemen, seine Bilanzen für mehrere Quartale nachbessern und korrigieren mußte, hat dies die Vorstände und die Gesellschaft angeblich die satte Summe von 142 Millionen US-$ gekostet. Dies, obwohl ein vorsätzliches Handeln nicht bewiesen war. So unterschiedlich sind die Welten. Während man dort Kunden, die im Vertrauen auf unrichtige Informationen Aktien gekauft haben, nicht nur ihren Schaden ersetzt, sondern diesen durch Strafzuschläge ergänzt, müht sich die Rechtsprechung hier, das Risiko solcher Praktiken "für die Schädiger überblickbar" zu halten.
Daß das Ganze eher ein Bärendienst für den immer wieder bemühten "Finanzplatz Deutschland" ist, mögen die aktuellen Kurse von Dax und Nemax demonstrieren. Auch wenn der Nasdaq im Vergleich zu seinem Höchstkurs siebzig Prozent verloren hat, ist der Rückgang im Vergleich zum Nemax noch bescheiden. Heute bewegt sich das Barometer bereits wieder um seine Werte gegen Ende 1999. Der Dow Jones hält sein Niveau ebenfalls besser als der Dax, der zu seinem Höchststand von nahezu 8000 Punkten schon wieder 35 Prozent verloren hat. Sollte das das Zeichen sein, daß sich die Kleinanleger abwenden? Dem Finanzplatz wäre das nicht zu wünschen. Solange Rechtsprechung und Gesetzgebung aber lieber den Schädiger als den Aktionär begünstigen, wird dies auf Dauer nicht zu vermeiden sein.
