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In Focus 24/2000 wurde eine Liste von 26 empfohlenen Anlegeranwälten veröffentlicht, zu denen damals bereits Wilhelm Lachmair zählte.
Empfohlene Wirtschaftskanzlei für Kapitalanlagerecht

Phoenix ohne Schwingen

Was kann man nach dem Zusammenbruch tun - Bündelung von Anlegern zur Aufklärung von Anspruchsgegnern und Vermögenswerten sinnvoll - Schwache Hoffnung auf Einlagensicherung

München, 22.03.2005; Fast 28 Jahre hielt sich mit der Phoenix Kapitaldienst GmbH ein Anbieter aus grauer Warentermin-Vorzeit am Markt, zuletzt sogar mit den Weihen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) und mit dem Siegel des Einlagensicherungsverbandes versehen. Trügerische Qualitätsmerkmale, wie sich herausstellt. Knapp ein Jahr nach dem spektakulären Flugzeugabsturz von Firmengründer Dieter Breitkreuz verabschiedet sich nun ebenso spektakulär die Phoenix.

Nachdem die BAFin die Geschäftstätigkeit für das sog. "managed account" untersagt und das vorläufige Insolvenzverfahren beantragt hatte, wirde dieses am 14.03.2005 vom Amtsgericht Frankfurt eröffnet (Az. 810 IN 300/05 P). Vorläufiger Insolventverwalter ist der Frankfurter Rechtsanwalt Fran Schmitt, Tel. 069 50986-0. Angeblich fehlen irgendwo zwischen 600 und 700 Mio. €, was der Affäre einen prominenten Platz im Anlegerbetrugs-Ranking garantieren dürfte. Die Phoenix war schon seit langem umstritten.

Als Gründungsmitglied des Terminhandelsverbands, einer aus unserer Sicht eher mit Skepsis zu betrachtenden Organisation, bewegte sie sich in durchaus illusterer Gesellschaft. Früher sollen Anlegern, die ihr Geld abziehen wollten, ausweislich des Spiegel plötzlich Verlusttrades unterschoben worden sein, die immer telefonisch erteilt worden seien. Und das Landgericht Frankfurt soll, auch das scheint bekannt, Anlegerklagen regelmäßig wenig aufgeschlossen entgegengetreten sein.

Entschädigungsleistungen zweifelhaft

Nun liegt also das Kind im Brunnen. 30.000 Anleger sollen betroffen sein. Und auf die Einlagensicherung braucht man wohl nicht zählen, obwohl die BAFin zwischenzeitlich den Entschädigungsfall festgestellt hat. Abgesehen davon, dass nur 90 % von max. 20.000,00 € erstattet würden, greift der Fonds nur ein, wenn die Mittel in € oder einer anderen EU-Währung verbucht wären, § 4 Abs. 1 S. 2 ESAEG. Was nicht der Fall ist, wenn Guthaben z.B. in US-$ geführt werden. Und das ist bei den abgewickelten Termingeschäften vielfach der Fall. Weitere Probleme kann es geben, wenn Guthaben nur vorgetäuscht worden sind, was ja hier ein zentraler Vorwurf der zwischenzeitlich ermittelnden Strafverfolgungsbehörden ist.

Im Moment ist erst einmal zu klären, was überhaupt Sache ist. Dazu müssen Auskünfte bei den befassten Behörden eingeholt und mögliche Anspruchsgegner ermittelt werden. Ferner muss geklärt werden, wo ggf. noch Vermögenswerte der Initiatoren (Erbengemeinschaft Breitkreuz, Geschäftsführer und Verantwortliche) liegen. In einem solchen Fall kann die Einschaltung eines Detektivbüros sinnvoll sein. Dies überfordert einzelne Geschädigte vielfach. Hier kann der Zusammenschluss in einer Interessengemeinschaft Sinn machen.

Ansprüche gegen Initiatoren und Vermittler

Das Vorgehen gegen Phoenix bzw. den Insolvenzverwalter muss sich zwangsläufig auf die Anmeldung von Ansprüchen im Insolvenzverfahren beschränken. Das kann angesichts der Gesamtsituation zwangsläufig nicht zu einer Befriedigung führen, ebenso wenig wie das Vertrauen auf den Einlagensicherungsfonds. Also müssen weitere Haftungspartner und mögliche Ansprüche, etwa gegen Vermittler, herausgearbeitet werden. Hier hilft allerdings eine Interessengemeinschaft nur noch sehr bedingt, weil sich die Fälle an dieser Stelle auseinanderentwickeln.

In jedem Fall ist eine sorgfältige und kurzfristige Prüfung angebracht. Wir sind gerne, ggf. auch bei der Gründung einer Interessengemeinschaft, behilflich.