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Deutsche Terminbörse
Sonderregelungen für Termingeschäfte an der EUREX Deutschland:
An der EUREX Deutschland (vormals DTB) werden vor allem Aktienoptionen und Direktkontrakte sowie Optionen auf Indices gehandelt. Die diesbezüglichen Geschäfte sind aufgrund ihrer Befristung und der Hebelwirkung hochriskant.
Vor diesem Hintergrund bestehen besondere Schutz- und Warnpflichten. Diese betreffen insbesondere die Direktgeschäfte und die vom Risiko her vergleichbaren Stillhaltergeschäfte. Bei letzteren veräußert der Stillhalter de facto eine an der Terminbörse gehandelte Option. Er vereinnahmt die Optionsprämie und ist im Gegenzug verpflichtet, die damit verbundenen Ansprüche im Falle ungünstiger Kursbewegung auch zu erfüllen. Um zu gewährleisten, daß der Stillhalter dieser Verpflichtung nachkommen kann, ist er verpflichtet, eine Sicherheit, die sogenannte "Margin" zu hinterlegen. Diese Margin wird börsentäglich berechnet und zerfällt in eine sogenannte "Initial Margin" und eine "additional Margin".
Das Regelwerk der deutschen Terminbörse schreibt vor, daß diese Sicherheitsleistung nicht nur von dem Kreditinstitut, das die Positionen bei der Terminbörse unterhält, gegenüber der Börse erbracht werden muß, sondern auch dem jeweiligen Endkunden weiterzubelasten ist (§ 34 BörsO). Dabei darf, wie die deutsche Terminbörse mehrfach klargestellt hat, nicht auf eine ungesicherte Kreditlinie zur Darstellung der Sicherheitsleistung ausgewichen werden. Vielmehr muß in Fällen, in denen die Sicherheitsleistung über Kredite dargestellt wird, eine "bankübliche", d.h. liquide und schnell verwertbare Besicherung vorliegen.
Wichtig ist, daß eine Pflicht des Bankinstituts statuiert wird, an den Endkunden eine Sicherheitsleistung von mindestens der von der Terminbörse verlangten Margin weiterzuberechnen. Strittig und bislang rechtlich noch nicht entschieden ist die Frage, welche Folgen aus der Verletzung dieser Verpflichtung resultieren. Die Frage lautet:
Können Kunden aus der Verletzung von Margin-Pflichten Schadenersatzansprüche ableiten?
Dies ist aus unserer Sicht eindeutig zu bejahen. § 34 BörsO erlegt dem Bankinstitut die Pflicht auf, vor Eröffnung einer marginpflichtigen DTB-Position sicherzustellen, daß die hierfür erforderliche Sicherheit auf dem Konto tatsächlich vorhanden ist (§ 4 der Richtlinien zur Konkretisierung der §§ 31 und 32 WPHG vom 18.12.1995). Dies dient nicht nur der Reibungslosigkeit des Börsenablaufes auch im Falle unverhoffter Kursentwicklungen, sondern erfüllt gerade auch eine kundenspezifische Warnfunktion. Auf deren Verletzung können vor dem Hintergrund bankspezifischer Warnpflichten Schadenersatzansprüche geknüpft werden. Möchte der Kunde eine Position eröffnen, ohne daß die dafür erforderliche Magin auf dem Konto vorhanden ist, so muß die Bank dies ablehnen. Laufende Positionen müssen börsentäglich daraufhin überprüft werden, ob ausreichende Sicherheiten noch bereit stehen. Wird diese Pflicht verletzt, kann dies auch Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. Der Regelsatz, daß eine Bank nicht zur laufenden Überwachung von in den Kundendepots liegenden Werten verpflichtet ist, wenn nicht ein Vermögensverwaltungsvertrag dies regelt, wird damit ausdrücklich durchbrochen.
Obwohl diese Richtlinie zunächst nur ein Verwaltungsinternum des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel ist, kann ihr eine erhebliche Bedeutung bei der Interpretation der Börsenordnung nicht abgesprochen werden. Es kommt hinzu, daß die der gesamten Regelung zugrundeliegende EU-Werpapierdienstleistungsrichtlinie (93/22/EWG) ausdrücklich auch auf den Anlegerschutz abstellt. Letztlich werden daran auch die Gerichte nicht vorbeigehen können. Zu guter Letzt wird über die Rahmenvereinbarung, die bei der Abwicklung von DTB-Geschäften regelmäßig zu schließen ist, ausdrücklich auch noch auf die börsenrechtlichen Regelungen Bezug genommen. Daraus ergibt sich folgerichtig auch eine entsprechende Selbstbindung der beteiligten Institute. Namhafte Literaturstimmen gehen deshalb selbstverständlich davon aus, daß die Verletzung der diesbezüglichen Bestimmungen der Börsenordnung und auch des Wertpapierhandelsgesetzes, zu dessen Konkretisierung die erwähnte Richtlinie ergangen ist, auch zivilrechtliche Ansprüche nach sich zieht.
Seitens der Kanzlei werden bereits erste Schadenersatzforderungen für Kunden, deren Kontostände bei Eröffnung von DTB-Kontrakten keine ausreichenden Sicherheit aufwiesen, geltend gemacht.
Wir werden sie über den Verlauf der Angelegenheiten selbstverständlich informieren. Bitte sehen sie beizeiten wieder nach.
